Stand: Mai 2018
§ 1 Allgemeines
- Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Die Einkaufsbedingungen werden spätestens mit der Annahme der Bestellung Vertragsinhalt. Eventuell vom Lieferanten verwendeten Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geltung etwaiger vom Lieferanten verwendeter Bedingungen ist auch dann ausge schlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Im Übrigen gilt die Ausführung unserer Bestellung durch den Lieferanten als Anerkenntnis der vorliegenden Einkaufsbedingungen.
- Soweit unsere „technischen Liefervorschriften“ ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden, gehen diese im Rang den vorliegenden Einkaufsbedingungen vor, die solchenfalls ergänzend neben unseren „technischen Liefervorschriften“ gelten.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
- Angebote des Lieferanten müssen sich hinsichtlich Qualität und Quantität sowie sonstiger Bestimmungen in Bezug auf die zu liefernden Waren an die in unserer Anfrage enthaltenen Bestimmungen halten; will der Lieferant von unserer Anfrage abweichen, so hat er auf solche eventuellen Abweichungen des Angebots ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
- Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Bestellung maßgebend.
- Unsere Bestellungen sind grundsätzlich unverzüglich nach Eingang, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, unter Angabe aller unserer Bestelldaten zu bestätigen. Liegt uns eine solche Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Bestellung vor, so sind wir nicht mehr an die Bestellung gebunden, sofern keine anderweitige Vereinbarung, z. B. ein Auftragsbestätigungsverzicht, vereinbart ist. Im Falle eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Auftragsbestätigung durch uns verbleibt es bei der Bestellung.
- Im Rahmen abgeschlossener Verträge sind vom Lieferanten sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben einzuhalten. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist hierbei die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß der jeweilig gültigen EG-Fassung. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer hierfür zu haften. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, hat er dafür einzustehen, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung ausreichend nachkommt.
Der Lieferant verpflichtet sich weiter zur Zusendung seines Zertifikats als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder um Abgabe einer Sicherheitserklärung für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), um die Sicherheit in der internationalen Lieferkette (supply chain) zu gewährleisten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Regelungen der Bauproduktenverordnung gem. EU-Verordnung Nr. 305/2011 sowie die entsprechenden Ausführungsregelungen hierzu sorgfältig einzuhalten und MFT GmbH alle hiernach erforderlichen Informationen unverzüglich zukommen zu lassen. Über Abweichungen ist MFT GmbH unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für Kontrollen und Auskünfte, die beim Lieferanten erfolgen.
Sofern Produkte Gegenstand der Vertragsbeziehung sind, die dem Verfahren zur Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterliegen (z. B. Anlage 4 zu § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG), sind diese in den Rechnungen deutlich zu kennzeichnen und bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Auf den entsprechenden Rechnungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, sind die gesetzlichen Angaben (§ 14 a Abs. 5 Satz 1 UStG) vorzunehmen.
Wir sind nach DIN EN ISO 50001 (Energiemanagement) zertifiziert. Unsere Lieferanten sind insofern verpflichtet ihre Produkte energieeffizient zu produzieren und uns dies gegenüber nachzuweisen, insbesondere, dass sie unter den gegebenen Bedingungen bestmögliche Energiebilanzwerte liefern. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Auftragsvergabe neben der Qualität der Produkte und Leistungen das umweltorientierte Handeln sowie die Energieeffizienz und Energiebilanz des Lieferanten ein Auswahlkriterium darstellen kann.
§ 3 Preise
- Alle Preise sind Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit ohne die gesondert zu berechnende Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.
- Falls Preise weder im Angebot, noch in der Auftragsbestätigung, noch durch Vereinbarung festgelegt wurden, muss der Lieferant seine Preise uns vor Auftragsdurchführung zur Bestätigung mitteilen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis.
- Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung schließt der Preis Fracht (Lieferung „frei Haus“), Transportversicherung und Verpackung ein.
- Bei Auslandsbestellungen ist uns zu den vereinbarten Preisen verzollte Ware zu liefern.
- Preisänderungen werden ausschließlich bei börsennotierten Metallen berücksichtigt, und nur, soweit dies handelsüblich ist. Im Übrigen sind wir mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) nicht einverstanden.
§ 4 Lieferzeit
- Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unseres Bestellschreibens, Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei uns oder der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Leistungen der Tag der Abnahme.
- Ist keine Lieferfrist vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Teilleistungen können wir zurückweisen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
- Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
- Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges sind wir nicht einverstanden.
- MFT GmbH hat ein internes Mahnsystem eingerichtet. Danach erfolgen folgende Erinnerungen / Mahnungen:
– 1. Mahnung (= Liefererinnerung): Diese erfolgt grundsätzlich 8 Tage vor LT (Kalendertage)
– 2. Mahnung (= eigentliche Mahnung): 3 Tage nach LT
– 3. Mahnung (= Feststellung des Lieferverzugs): 6 Tage nach LT (Fristsetzung und Hinweis auf Rechtsfolgen)
Mit der 3. Mahnung wird eine Nachfrist gesetzt. Nach Ablauf der in der 3. Mahnstufe genannten Frist ist MFT GmbH berechtigt, ohne weitere Fristsetzung auch eine Ersatzbeschaffung zu Lasten des Lieferanten durchzuführen und / oder Schadensersatz zu fordern. Ab dieser 3. Mahnung stehen MFT GmbH alle gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zu. Sofern in entsprechenden Schreiben auf 1., 2., oder 3. Mahnung abgestellt oder hingewiesen wird, gilt Vorstehendes sofern nichts anderes geregelt ist.
MFT GmbH ist berechtigt für verschiedene Bestellungen und Aufträge eine einheitliche Mahnliste zu führen, in der hinsichtlich jeder einzelnen Lieferung auf die unterschiedliche Mahnstufe abgestellt wird. MFT GmbH versendet, ohne dass Anspruch darauf besteht, entsprechende Übersichten, die dann den jeweiligen rechtlichen vorgenannten Charakter haben.
§ 5 Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
- Die Rechnung ist unter Beifügung eines deutlich gekennzeichneten Duplikats durch die Post gesondert zu übersenden. Sie muss mit unserem Geschäftszeichen und unserer Bestellnummer versehen sein; alle Rechnungen müssen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Rechnungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, können wir an den Lieferanten zur Vervollständigung zurücksenden.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in Euro,
– innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto,
– innerhalb von 60 Tagen ohne jeden Abzug,
jeweils nach Eingang ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Ware und Posteingang der vollständigen oder vervollständigten Rechnung. Gehen Rechnungen vor der Ware ein, berechnen sich die Zahlungsfristen nach dem Eingang ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Ware.
- Vereinbarte Zahlungen vor Eingang der Lieferung, insbesondere An- und Vorauszahlungen, sind erst nach Absicherung des Vorleistungsrisikos durch Übergabe einer für uns spesenfreien, selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe der Vorleistung zur Zahlung fällig.
- Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn wir aufrechnen oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornehmen.
- Wir sind berechtigt, alle Zahlungen im Scheck-/ Wechsel-Verfahren zu leisten.
- Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung.
- Ein eventuelles Währungsrisiko geht zu Lasten des Lieferanten.
- Als Zahlungstag gilt der Tag der Erfüllungshandlung.
- Die bei der Übermittlung der Zahlung an den Lieferanten anfallenden Kosten, insbesondere Bankgebühren, gehen zu dessen Lasten.
- Mit der Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, sind wir nicht einverstanden.
§ 6 Versand
- Der Versand ist uns spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muss unsere Versandanschrift und unsere Bestellnummer angegeben sein.
- Der Lieferant hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das Versendungsrisiko in vollem Umfang durch eine Versicherung abgedeckt ist.
- Sofern der Lieferung kein Lieferschein des Lieferanten beigefügt ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
- Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie unseren Verpackungsvorschriften entsprechen.
§ 7 Wareneingangskontrolle und Mängelrügen
- Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von uns im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Der Lieferant verzichtet auf alle eventuellen Einwendungen, dass damit die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB nicht gewahrt werde. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
- Soweit Ware nicht an uns, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an einen von uns beauftragten Verarbeiter ausgeliefert wird, gilt § 377 HGB nicht. Wir sind jedoch verpflichtet, das vom Verarbeiter hergestellte Produkt zu kontrollieren, sobald es bei uns eingeht. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
- Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst von uns geprüft, getestet und freigegeben worden ist, muss der Lieferant uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betriebe, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und uns von solchen Abweichungen und Veränderungen schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, so gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf § 377 HGB berufen.
- Eine Mängelanzeige innerhalb von drei Wochen nach Wareneingang bei uns gilt stets als rechtzeitig.
- Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, diese per Spedition auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Bei unverzüglicher Warenrücksendung verzichtet der Lieferant auf den Einwand aus § 377 HGB.
- Mit Klauseln in Lieferbedingungen, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist zu erfolgen haben, sind wir nicht einverstanden.
§ 8 Qualitätsstandard, Gewährleistung und Schadensersatz
- Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, eine Probe und / oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffenheit der auf Verlangen vorgelegten Muster oder Proben gilt – mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Sache. Dasselbe gilt für die Angaben in Werkszeugnissen.
- Für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre und sechs Monate.
- Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung beweglicher Sachen beträgt drei Jahre, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen,
(a) wenn die Ware nicht zur sofortigen Verarbeitung bestimmt, sondern als Lagerware zum Zwecke der Bevorratung vorgesehen und dies dem Lieferanten bekannt ist,
(b) für Mängel, die typischerweise durch eine übliche Wareneingangskontrolle nicht festgestellt werden können und sich damit erst infolge von Reklamationen der Verwender ergeben,
(c) bei der Lieferung technischer Geräte und Anlagen, deren Mangelfreiheit erst nach einem längeren, bestimmungsgemäßen Betrieb festgestellt werden kann.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ansonsten für Mängelgewährleistungsansprüche aus der Lieferung beweglicher Sachen zwei Jahre. Einer Verkürzung dieser Gewährleistungsfristen aus § 8 Abs. 2. – 4. dieser Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
- Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte oder nachgelieferte Gegenstände und Teile beträgt ebenfalls zwei Jahre, wenn es sich nicht um bewegliche Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind. In letzterem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre und sechs Monate.
- Einer Einschränkung unserer gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Ansprüche wird widersprochen. Bei Kaufverträgen können wir sofort, nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung oder Ersatzlieferung beanspruchen, ohne zunächst auf Nachbesserung verwiesen zu werden. Wir sind jedoch auch berechtigt, vom Lieferanten Nachbesserung zu verlangen.
- Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Ersatzansprüche insbesondere aus Delikt, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, einschließlich Mangelfolgeschäden sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes, noch hinsichtlich des Haftungsumfanges oder der Haftungshöhe einverstanden.
- Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos war.
- Tritt innerhalb der Gewährleistungsfristen ein Mangel auf, können wir auch sämtliche uns durch Nachbesserung und Nachlieferung sowie Rücktritt vom Vertrag entstehenden Kosten, insbesondere den Ersatz der eventuell entstehenden Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, wenn der Lieferant in Verzug ist.
§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden – sei es aus § 823 BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz – verantwortlich ist und neben uns im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haftet, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde. Soweit die maßgebliche Ursache in den Bereich des Lieferanten fällt, hat er uns in vollem Umfang freizustellen.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio pro Schadensfall (Personen- und / oder Sachschaden) zu unterhalten; stehen uns weitergehenden Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Anforderung von MFT GmbH ist der Versicherungsabschluss nachzuweisen.
- Der Lieferant hat auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
- Entsprechend dem Maß seiner Verantwortung ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Für Inhalt und Umfang der beabsichtigten Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 10 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
- Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten.
- Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung oder Genehmigung rechtswirksam.
- Wir behalten uns das Recht vor, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen, unabhängig von der Fälligkeit.
- Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und Zurückbehaltungsrechte sind wir nicht einverstanden.
§ 11 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine absolut wirkenden Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und Schutzrechte, verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, sind uns zu erstatten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
- Mit einer Einschränkung der uns bei Vorliegen eines Rechtsmangels zustehenden gesetzlichen Rechte sind wir nicht einverstanden.
- Die Verjährungsfrist beträgt – vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen – zehn Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 12 Werkzeuge
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
- Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an allen Werkzeugen, welche der Lieferant in unserem Auftrag herstellt oder herstellen lässt, auf uns übergeht, soweit wir vereinbarungsgemäß die Werkzeugkosten dem Lieferanten vergüten. Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Die unentgeltliche Verwahrung der Werkzeuge für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart. Unser Eigentum ist insofern hinreichend deutlich zu kennzeichnen und zu vermerken. Zur Ausübung unseres Rechts auf Geltendmachung unseres Eigentums ist uns das Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume des Lieferanten auch zur Abholung und Entfernung gestattet und entsprechend Zutritt zu gewähren.
- Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, hat uns der Lieferant die Kosten der Herstellung des Werkzeuges nachzuweisen. Verwaltungskosten oder Gemeinkostenzuschläge des Lieferanten bleiben hierbei außer Betracht.
- Soweit wir vereinbarungsgemäß dem Lieferanten Werkzeugkosten vergüten, gehen die Werkzeuge in unser Alleineigentum über, wenn nicht seitens des Lieferanten vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich nur um die anteilige Berechnung von Werkzeugkosten handelt.
- Werkzeuge, deren Kosten von uns ganz oder teilweise vergütet worden sind, hat der Lieferant für uns auf die Dauer von drei Jahren nach der Beendigung der letzten Lieferung kostenfrei zu lagern. Nach Ablauf der Lagerfrist hat uns der Lieferant die Übernahme der Werkzeuge anzubieten, soweit er eine weitere Aufbewahrung nicht beabsichtigt. In keinem Fall ist der Lieferant berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Besitz an den Werkzeugen aufzugeben, diese zu veräußern oder zu verschrotten. 6. § 13 Absatz 3 und 4 gilt für Werkzeuge entsprechend.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte, Geheimhaltung
- Der Lieferant ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten sind wir nicht einverstanden.
- Die Parteien sind sich schon jetzt darin einig, dass bei der Verarbeitung oder Verbindung unseres Eigentums mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, uns an der entstehenden neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zusteht. Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung von Dritten zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden. Bei der Ermittlung unseres Miteigentumsanteils bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht. Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.
- Die von uns dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke als zur Herstellung des Liefergegenstandes benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Durchführung der Lieferung, oder auf Verlangen, sind sie uns umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, zurückzugeben. Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach unseren Angaben für uns anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen an uns übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
- Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen. Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit unserer Zustimmung Dritten, z. B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Der Lieferant ist darüber informiert und damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten, auch personenbezogene, im Sinne des Datenschutzrechts, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung notwendig ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort – auch für unsere Zahlungen – ist Wesseln.
- Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Meldorf bzw. bei Zuständigkeit des Landgerichts, Itzehoe.
§ 15 Gem. Art. 13 DSGVO informieren wir wie folgt:
- Verantwortlicher:
MFT Moderne Fenstertechnik GmbH
Waldstraße 7
D-25746 Wesseln
Telefon+49 481 6838-250
Telefax +49 481 6838-251
produktion [at] mft-wesseln (Punkt) de - Kontaktdaten des Sicherheitsdatenbeauftragten:
Herr Olav Schreiner
Waldstraße 7
D-25746 Wesseln
Telefon+49 481 6838-250
Telefax +49 481 6838-251
olav (Punkt) schreiner [at] mft-wesseln (Punkt) de - Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen: Begründung und Durchführung sowie Abwicklung und Beendigung des Vertragsverhältnisses (Einkauf von Waren durch MFT GmbH). Wir verwenden die Angabe von konkreten Ansprechpartnern lediglich dazu, Kontakt hinsichtlich des Vertragsverhältnisses oder unserer Bestellung aufzunehmen.
- Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO; soweit es sich bei der betroffenen Person um Ansprechpartner juristischer Personen handelt, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: Die Daten des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter werden nur von den Mitarbeitern von MFT GmbH aus der zuständigen Abteilungen verarbeitet, und an Auftragsverarbeiter weitergegeben. Dabei halten wir die Vorgaben des Art. 28 DSGVO ein. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an externe Dritte erfolgt nicht.
- Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer: Wir speichern die Daten für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten.
- Soweit es sich bei der betroffenen Person um den Ansprechpartner juristischer Personen handelt: Die berechtigten Interessen, die von uns verfolgt werden, sind die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und uns und die direkte Kommunikation mit dem intern Zuständigen.
- Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist nicht gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich. Es besteht keine Pflicht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und eine Nichtbereitstellung hätte keine Folgen. Vertragsrechtlich erforderlich ist lediglich der Abschluss des Vertrages durch eine (nachprüfbar) bevollmächtigte Person auf Lieferantenseite.
- Eine automatisierte Entscheidungsfindung erfolgt nicht.
- Es besteht ein Recht der betroffenen Person auf Auskunft durch den Verantwortlichen über die personenbezogenen Daten, die diese Person betreffen sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir weisen ebenfalls auf das Recht auf Datenübertragbarkeit hin. Das bedeutet, dass jede betroffene Person das Recht hat, die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und dass betroffene Personen das Recht haben, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln. Ansprechpartner beim Lieferanten haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Datenschutzbehörde zu beschweren. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist:
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) 24103 Kiel.
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel.: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223
E-Mail: mail [at] datenschutzzentrum (Punkt) de